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ES 1995 221

Kantonsgericht — ES 1995 221

Zg Kantonsgericht · 1995-05-22 · Deutsch ZG

Art. 576 ZGB. – Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Bebörde den Erben mit Bezug auf die Ausschlagung der Erbschaft eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Familien- und Erbrecht Art 145 ZGB. – Die Ablehnung der Vollstreckung des Besuchsrechts ist nicht über längere Zeit zulässig, weil dessen Aufhebung oder Einschränkung dem Abänderungsverfahren vorbehalten ist. Aus den Erwägungen:

1. Das Besuchsrecht kann im Fall der Vereitelung oder Erschwerung der Ausübung seitens des Gewaltinhabers auf dem Wege der Zwangsvollstrek- kung nach kantonalem Recht grundsätzlich durchgesetzt werden, obwohl die Zwangsvollstreckung eines Besuchsrechtes sehr problematisch ist. In der Re- gel ist es angemessen, als Vollstreckungsmassnahme die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung anzudrohen (vgl. Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, 3. A., N 351 ff. zu Art. 156 ZGB; Spühler/Frei- Maurer, Ergänzungsband zum Berner Kommentar, N 351 ff. zu Art. 156 ZGB; § 222 Abs. 1 ZPO). Die Ablehnung der Vollstreckung des Besuchs- rechtes ist nicht über längere Zeit zulässig, weil dessen Aufhebung oder Ein- schränkung dem Abänderungsverfahren vorbehalten ist (Spühler/Frei-Mau- rer, a.a.O., N 352 zu Art. 156 ZGB; BGE 107 II 305).

2. Die Befragung des Kindes X hat unmissverständlich ergeben, dass die- ses unter dem seit über fünf Jahren dauernden Scheidungsprozess der Par- teien seelisch enorm leidet. Das Vater-Tochter-Verhältnis wurde dadurch in gravierender Weise in Mitleidenschaft gezogen. Seit dem verhängnisvollen Besuchstag vom 3. September 1995 weigert sich X mit Bestimmtheit, ihren Vater zu besuchen. Selbst die telefonischen Kontakte mit ihm empfindet sie grösstenteils als unangenehm. Unter diesen Umständen wäre auch die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage, das Kind für Besuche beim Gesuchs- teller zu motivieren. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gesuchsgegne- rin vereitle oder erschwere die Ausübung des Besuchsrechtes. Diese Annah- me rechtfertigt sich zumindest für die Zeit ab dem letzten Besuchstag vom

3. September 1995. Bei dieser Sachlage würde die Vollstreckung des Be- suchsrechtes das Kindeswohl in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, was aber nicht verantwortet werden kann. Das Kind X benötigt dringend Ruhe und Distanz zum Scheidungsprozess der Parteien. Das Vollstreckungs- gesuch ist daher zur Zeit abzuweisen. (Kantonsgerichtspräsidium, 13. Juni 1996, i.S. Z./Z.) Art. 576 ZGB. – Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Bebörde den Erben mit Bezug auf die Ausschlagung der Erbschaft eine Fristverlängerung ge- währen oder eine neue Frist ansetzen. Aus dem Sachverhalt und den Erwägungen:

1. Am 16. Dezember 1994 starb in Zürich X, Tochter der Gesuchstellerin. 62

2. Mit Eingabe vom 26. April 1995 teilte die Gesuchstellerin dem Kan- tonsgerichtspräsidium Zug mit, sie schlage die Erbschaft aus. Mit Schreiben vom 1. und 5. Mai 1995 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, dem Kan- tonsgerichtspräsidium mitzuteilen, wann sie zum ersten Mal vom Tode ihrer Tochter Kenntnis erhalten habe. In ihren Antwortschreiben vom 2. und 13. Mai 1995 hielt die Gesuchstellerin fest, dem Schreiben der Gemeindever- waltung Y vom 21. Februar 1995 sei nicht zu entnehmen gewesen, ab wel- chem Zeitpunkt die dreimonatige Ausschlagungsfrist zu laufen beginne. Es sei deshalb nicht entscheidend, wann die Gesuchstellerin vom Tod ihrer Tochter erfahren habe.

3. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 567 ZGB beträgt die Frist zur Ausschlagung drei Monate, und sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst spä- ter vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist. X starb am 16. Dezember 1994. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie habe erst später vom Tod ihrer Tochter Kenntnis erhalten. Die dreimona- tige Ausschlagungsfrist lief somit am 16. März 1995 ab. Die Ausschlagungs- erklärung vom 26. April 1995 ist mithin verspätet erfolgt.

4. Gemäss Art. 576 ZGB kann aus wichtigen Gründen die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlänge- rung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. Ein wichtiger Grund liegt übe- rall dann vor, wenn das Festhalten für die den gewöhnlichen normalen Tat- beständen berechnete Frist unter den besonders gearteten konkreten Umständen eine Unbilligkeit, eine Härte für den Erben bedeuten würde, in- dem er sich in der gewährleisteten Befugnis zur ruhigen Überlegung und sachgemässen Entscheidung verkürzt sehe. Die Gründe müssen sich auf die Möglichkeit beziehen, innerhalb der Frist sich zu entscheiden (wobei aber auch die Interessen der Gläubiger und Vermächtnisnehmer zu beachten sind), nicht aber auf die nachträglich sich erweisende Richtigkeit oder Nütz- lichkeit des getroffenen Entscheides (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 576 ZGB und dort zitierte Entscheide). Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 teilte die Gemeindeverwaltung Y der Gesuchstellerin u.a. mit, sofern sie die Erbschaft ausschlagen wolle, müsse sie dies gemäss Art. 567 ZGB innert drei Monaten dem Kantonsge- richtspräsidium Zug mitteilen. Diese Mitteilung war, was den Beginn des Fristenlaufes betrifft, nicht völlig klar. Zwar wurde ausdrücklich auf Art. 567 ZGB hingewiesen, welche Bestimmung den Fristenlauf genau regelt. Ander- seits beginnen aber in der Regel Fristen, die von einer Behörde angesetzt werden, erst vom Tage der Mitteilung an zu laufen. An einen juristischen 63

Laien können indessen diesbezüglich keine allzu grossen Anforderungen ge- stellt werden. Es ist daher der Gesuchstellerin zu glauben, dass das Schrei- ben der Gemeindeverwaltung Y vom 21. Februar 1995 in ihr die Meinung geweckt hat, die dreimonatige Ausschlagungsfrist beginne erst ab diesem Zeitpunkt (21. Februar 1995) zu laufen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für die Gesuchstellerin die Ausschlagungsfrist neu anzusetzen, und zwar auf den 21. Februar 1995. Damit ist die Ausschlagungserklärung der Gesuchstellerin vom 26. April 1995 rechtzeitig erfolgt. (Kantonsgerichtspräsidium, 22. Mai 1995, i.S. B.)

3. Sachenrecht Art. 731 Abs. 2 ZGB, Art. 661 ff. ZGB, § 191 EG ZGB, Art. 48 SchlT ZGB. Die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit ist in Analogie zu Art. 662 ZGB nur denkbar, wenn ein Grundstück überhaupt nicht im Grundbuch aufgenommen worden ist, wenn es zwar im Grundbuch aufgenommen ist, jedoch aus dem Eintrag keine Angaben über den Eigentümer ersichtlich sind, oder der eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für verschollen erklärt ist. Aus den Erwägungen: 2.3 Im weiteren beruft sich der Gesuchsgegner darauf, er habe ein Fahr- wegrecht ersessen. Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten gelangen gemäss Art. 731 Abs. 2 ZGB die Grundsätze über die Ersitzung von Grund- stücken zur entsprechenden Anwendung (Art. 661 ff. ZGB). Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit erfolgt daher entweder gemäss dem Grundbuch- eintrag als Tabular- bzw. ordentliche Ersitzung oder unabhängig von einem solchen als Extratabular- bzw. ausserordentliche Ersitzung (Tuor/Schnyder/ Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A. Zürich 1995, S. 778 f.). Die ordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit analog zu Art. 661 ZGB bedarf eines im Grundbuch zu Unrecht, d.h. ohne (gültigen) Erwerbstitel, eingetragenen Rechts. Wie bereits ausgeführt, ist im Grundbuch auf dem be- troffenen Grundstück keine für den vorliegenden Fall relevante Dienst- barkeit eingetragen. Eine ordentliche Ersitzung ist daher zum vorneherein ausgeschlossen. Die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit ist in Analogie zu Art. 662 ZGB nur denkbar, wenn ein Grundstück überhaupt nicht im Grundbuch aufgenommen worden ist, wenn es zwar im Grund- buch aufgenommen ist, jedoch aus dem Eintrag keine Angaben über den Ei- 64